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Digitalcheck

Prinzipien

Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

Viele Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sind an digitale Angebote gewöhnt und bevorzugen diese – sofern die digitale Kommunikation gut umgesetzt ist und ihren Bedürfnissen entspricht. Die Verwaltung kann digitale Daten schneller prüfen, bearbeiten und dokumentieren. Das Angebot sollte dabei immer inklusiv sein und es benötigt gegebenenfalls analoge Alternativen.

Beispiel zum Prinzip

§ 1131 ZPO

Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente oder strukturierter Datensätze über die Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern

  1. ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird,
  2. bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet, und
  3. für die elektronischen Dokumente oder strukturierten Datensätze auf der Kommunikationsplattform eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.
Warum ist dieses Beispiel gut?
  • Die digitale Übermittlung von Dokumenten ermöglicht eine Kommunikation über die digitale Kommunikationsplattform.
  • Schriftformerfordernisse werden durch die digitale Übermittlung ersetzt.
Mehr Beispiele zu dem Prinzip

Schafft das Regelungsvorhaben die rechtlichen Vorraussetzungen für die Umsetzung des Prinzips?

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