EU-Vorgaben zur Interoperabilität: Alles Wichtige für Ihre Regelung im Überblick
Hier finden Sie kompakt die wichtigsten Informationen zur Verordnung für ein interoperables Europa (EU 2024/903) (öffnet in neuem Fenster) im Zusammenhang mit dem Digitalcheck.
Interoperabilität und Digitaltauglichkeit
Die EU-Anforderungen an Interoperabilität fördern die Zusammenarbeit und den sicheren Datenaustausch zwischen Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen in Europa. Jedes Vorhaben, das diese Anforderungen erfüllen muss, hat automatisch Digitalbezug. Da sich viele Anforderungen der Interoperabilität mit denen der Digitaltauglichkeit überschneiden, wird in Deutschland der bestehenden Digitalcheck um Aspekte der Interoperabilität erweitert.
Mit Hilfe der Vorprüfung können Sie feststellen, ob Ihre Regelung die Anforderungen an Interoperabilität erfüllt.


Wie beeinflusst Interoperabilität Ihr Vorhaben?
Die Erarbeitung der Interoperabilität folgt einem ähnlichen Ablauf wie die Erarbeitung der Digitaltauglichkeit. In wenigen Schritten wird sichergestellt, dass Ihr Regelungsvorhaben die erforderlichen Anforderungen erfüllen:
- Vorprüfung starten
- In der geführten Vorprüfung ermitteln Sie, ob Ihr Regelungsvorhaben einen Digitalbezug hat und ob Interoperabilitätsanforderungen auf EU-Ebene berücksichtigt werden müssen.
- Ergebnis übermitteln
- Das Prüfergebnis wird per E-Mail an den Normenkontrollrat gesendet.
- Falls Interoperabilitätsanforderungen bestehen, schicken Sie die Mail außerdem an das Digitalcheck-Team. Dieses unterstützt Sie bei den weiteren Schritten.
- Erarbeitung der Regelung
- Bei Digitalbezug: Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Vorlagen und Praxisbeispielen unterstützt die Erarbeitung der Regelung.
- Bei Digitalbezug und Interoperabilität: Das Digitalcheck-Team begleitet Sie im Prozess und unterstützt Sie bei der Interoperabilitätsbewertung.
- Dokumentation & Veröffentlichung
- Die Dokumentation der Ergebnisse wird an den Normenkontrollrat gesendet und zusätzlich auf dem Interoperable Europe Portal veröffentlicht.

Rechtliche Grundlage
Seit Anfang 2023 ist es auf Grundlage des NKRG §4 Abs. 3 verpflichtend, nationale Regelungsvorhaben auf Digitaltauglichkeit zu prüfen. Ob sich Anforderungen an Interoperabilität auf EU-Ebene ergeben, ist in der Verordnung für ein interoperables Europa (EU 2024/903) (öffnet in neuem Fenster) geregelt, die ab Januar 2025 rechtlich verpflichtend ist.
