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Digitalcheck

Prinzip 2

Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht

Normadressatinnen und -adressaten sowie umsetzende Behörden sparen Kosten und Zeit, wenn das Once-Only-Prinzip (öffnet in neuem Fenster) konsequent angewendet wird – also wenn Daten nur einmal angegeben und dann wiederverwendet werden. Die Grundlage dafür sind harmonisierte Rechtsbegriffe, ein datenschutzkonformer Austausch und die Berücksichtigung etablierter technischer Standards.

Schwerpunkt

2.1 Nutzen Sie harmonisierte Rechtsbegriffe

Um wiederverwendet zu werden, müssen Daten die gleiche inhaltliche Bedeutung haben, d. h. semantisch interoperabel sein. Dafür müssen die Rechtsbegriffe einheitlich definiert und verwendet werden.

Es kann nötig sein, Begriffe über Ihren Rechtsbereich hinaus zu harmonisieren, um bestehende Daten zu verwenden. Ist dies nicht möglich, können Sie die Informationen möglicherweise aus verschiedenen Datenpunkten zusammensetzen, etwa das Einkommen aus Gehalt und weiteren Einnahmen.

So wenden Sie den Aspekt an

Schwerpunkt

2.2 Nutzen Sie existierende Daten

Überprüfen Sie, ob Daten schon an anderer Stelle zur Verfügung stehen und genutzt werden können. Optimalerweise wird auf die Originaldaten zugegriffen, statt diese zu kopieren. Für einen Datenaustausch zwischen Behörden müssen Sie dann eine geeignete Rechtsgrundlage schaffen.

Ein Textbeispiel

§ 11 PostG

Anbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Informationen nach Absatz 2 auf Anforderung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung geeignete Vorgaben machen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad die Informationen nach Absatz 2 zu übermitteln sind und in welchen Zeitintervallen die Informationen zu aktualisieren sind. Soweit möglich greift die Bundesnetzagentur auf die Daten, die ihr nach § 10 Absatz 1 übermittelt werden, zurück.

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2.3 Machen Sie erhobene Daten für andere nutzbar

Müssen neue Daten erhoben werden, sollten Sie eine Nachnutzung dieser Daten ermöglichen.

Ein Textbeispiel

§ 39 GWKH

Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Schnittstelle ein, die es ermöglicht, Daten an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit es für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, erforderlich ist. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

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2.4 Nutzen Sie bestehende technische Standards

Nutzen Sie geeignete technische Standards, wie z. B. Datenaustauschformate, um den Austausch zwischen IT-Systemen zu begünstigen. Möglicherweise ist es sinnvoll, diese in der Regelung vorzuschreiben.

Informationen zu Standards der öffentlichen Verwaltung erhalten Sie bei der FITKO (öffnet in neuem Fenster), auf den Seiten des XÖV (öffnet in neuem Fenster) mit zugehörigem XRepository (öffnet in neuem Fenster) und auf der Verwaltungsdaten-Informationsplattform (öffnet in neuem Fenster).

Ein Textbeispiel

§ 23a BVerfGG

Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht geeignet sein. Für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht gelten die in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung geregelten technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs entsprechend.

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2.5 Suchen Sie frühzeitig den Austausch mit allen Beteiligten

Neben rein technischen Voraussetzungen gilt es auch zu beachten, wie sich organisatorische Aspekte auf die Umsetzung Ihres Vorhabens auswirken. Hier hilft der Austausch mit anderen Beteiligten, wie z. B. den Behörden oder IT-Beauftragten.