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Digitalcheck

Die Prinzipien im Regelungstext

Prinzip

Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht

Normadressatinnen und -adressaten sowie umsetzende Behörden sparen Kosten und Zeit, wenn das Once-Only-Prinzip konsequent angewendet wird – also wenn Daten nur einmal angegeben und dann wiederverwendet werden. Die Grundlage dafür sind harmonisierte Rechtsbegriffe, ein datenschutzkonformer Austausch und die Berücksichtigung etablierter technischer Standards.


Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit – BIPAM-ErrichtungsG

Alle Beispiele zu dieser Regelung

§ 2 BIPAM–ErrichtungsG Aufgaben des Bundesinstituts

(1)

(1) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben des Bundes auf den Gebieten der Öffentlichen Gesundheit wahr, die ihm durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden. Die Aufgaben bestehender Einrichtungen des Bundes außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums für Gesundheit bleiben davon unberührt. Das Bundesinstitut übernimmt die Aufgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, einschließlich derer aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

(2) Das Bundesinstitut nimmt Aufgaben nach Absatz 1, einschließlich der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten im Umfang der jeweils einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auf folgenden Gebieten wahr:

  1. Beobachtung von gesundheitsrelevanten Faktoren und von gesundheitlichen Rahmenbedingungen
  2. Gesundheitsberichterstattung des Bundes, einschließlich Gesundheitsmonitoring
  3. Stärkung der Öffentlichen Gesundheit durch freiwillige Kooperation und Vernetzung mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit,
  4. evidenzbasierte, zielgruppenspezifische, insbesondere auf vulnerable Bevölkerungsgruppen ausgerichtete Kommunikation im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit,
  5. Stärkung der Vorbeugung und Verhütung von Krankheiten sowie Stärkung der Gesundheitsförderung und der Gesundheitskompetenz in der Bevölkerung, jeweils im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes,
  6. wissenschaftliche Forschung und Zusammenarbeit mit Institutionen auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene, einschließlich der Unterstützung dieser Institutionen bei der Entwicklung von Leitlinien und Standards.

Besondere Vorschriften zur Bestimmung von Aufgaben bleiben hiervon unberührt, insbesondere die Aufgaben des Robert Koch-Instituts nach § 4 des Infektionsschutzgesetzes und nach § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 4 des BGA-Nachfolgegesetzes.

Warum ist dieses Beispiel gut?

  • Fördert die Wiederverwendung von Daten durch standardisierte Gesundheitsberichterstattung und einheitliches Monitoring.
  • Ermöglicht den effizienten Austausch vorhandener Daten durch die Vernetzung und Kooperation mit Akteuren der Öffentlichen Gesundheit. Vermeidet Doppelarbeit und schont Ressourcen.

(Prinzip: Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht)

(3)

(3) Das Bundesinstitut erledigt, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, in seinem Zuständigkeitsbereich weitere Aufgaben des Bundes, die mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebieten zusammenhängen und mit deren Durchführung es vom Bundesministerium für Gesundheit oder mit dessen Zustimmung von der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde beauftragt wird.

Fassung vom17. Juli 2024

RessortBMG

LinkRegelungsentwurf

Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesverfassungsgericht – BVerfGG

Alle Beispiele zu dieser Regelung

§ 23a BVerfGG

(1)

(1) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen können nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronische Dokumente beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht geeignet sein. Für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Bundesverfassungsgericht gelten die in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung geregelten technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs entsprechend.

Warum ist dieses Beispiel gut?

  • Begünstigt eine effiziente technische Umsetzung, indem es die Nutzung oder Wiederverwendung eines geeigneten Datenstandards vorschreibt.
  • Verweist mit der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung auf eine Regelung, die technische und rechtliche Aspekte zentral steuert.

(Prinzip: Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht)

(3) – (6)

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen. Soll ein schriftlich einzureichender Antrag oder eine schriftlich einzureichende Erklärung eines Beteiligten oder eines Dritten als elektronisches Dokument eingereicht werden, so kann der unterschriebene Antrag oder die unterschriebene Erklärung in ein elektronisches Dokument übertragen und durch den Bevollmächtigten, den Vertreter oder den Beistand nach Satz 1 übermittelt werden.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

  1. der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
  2. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
  3. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
  4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
  5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Bundesverfassungsgerichts,
  6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

Für die Übermittlungswege gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 gelten die näheren Regelungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechend.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Bundesverfassungsgerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Bundesverfassungsgericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Bundesverfassungsgericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

Fassung vom01. August 2024

RessortBMJV

LinkVerkündetes Gesetz

Einrichtung Herkunftsnachweisregister für Gas, Wärme und Kälte - GWKHV

Alle Beispiele zu dieser Regelung

§ 9 GWKHV Kontoeröffnung und -führung

(1) Im Antrag auf Kontoeröffnung sind folgende Daten an das Umweltbundesamt zu übermitteln:

  1. wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist,
    1. sein Vorname und sein Nachname,
    2. seine Wohnanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat unter Angabe von Landkreis und Bundesland,
    3. seine Telefonnummer,
    4. seine E-Mail-Adresse und
    5. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist,
  2. wenn der Antragsteller eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft ist,
    1. sein Name oder die Firma,
    2. sein Sitz,
    3. seine Telefonnummer,
    4. seine E-Mail-Adresse,
    5. die Angabe der gesetzlichen Vertreter und, sofern der Antragsteller im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister oder in einem ähnlichen Register eingetragen ist, die Registernummer sowie die Angabe, bei welcher Stelle das Register geführt wird, und
    6. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit eine solche vergeben ist.

Warum ist dieses Beispiel gut?

Erfordert ein Identifikationsmerkmal (Umsatzsteuer-ID oder Wirtschafts-ID), was einen Abruf der restlichen geforderten Daten aus der Finanzverwaltung ermöglicht. Das legt den Grundstein für eine potentielle Datenabfrage (Erfüllung Once-Only Prinzip).

(Prinzip: Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht)

(2) – (3)

(2) Ein Kontoinhaber kann einen Dienstleister beauftragen, ein bestehendes Konto zu führen.

(3) Ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation muss sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit dieser Verordnung im jeweiligen Herkunftsnachweisregister registrieren lassen, damit die für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Daten und Nachweise übermittelt werden können.

§ 39 GWKH Überprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung

(1) Für einen effizienten Registerbetrieb gleicht das Umweltbundesamt die im Herkunftsnachweisregister für Gas und die im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, miteinander ab und tauscht sie zwischen diesen Registern aus im Hinblick auf die Erzeugung von

  1. Gas aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie
  2. thermischer Energie aus Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie oder kohlenstoffarmem Gas.

Warum ist dieses Beispiel gut?

  • Verringert die Fehleranfälligkeit durch den Datenabgleich.
  • Im folgenden Absatz wird der Abgleich und Austausch der Daten näher spezifiziert und erweitert.

(Prinzip: Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht)

(2) – (4)

(2) Das Umweltbundesamt kann die in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 eingetragenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit den Daten abgleichen, die

  1. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
  2. im Marktstammdatenregister nach § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, gespeichert sind,
  3. im Register Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind,
  4. im Register Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind,
  5. der zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, vorliegen,
  6. in der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme gespeichert sind,
  7. im Biogasregister der Deutschen Energie-Agentur gespeichert sind oder
  8. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ vom 1. August 2022 (Banz AT 18.08.2022 B1) erhoben und gespeichert hat.

Das Umweltbundesamt kann Daten nach den Sätzen 3 und 4 mit dem Betreiber eines Registers oder einer Datenbank austauschen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit, der Richtigkeit oder der Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweisregister nach § 3 erforderlich ist. Zu diesem Zwecke darf das Umweltbundesamt Daten aus einem Register oder einer Datenbank nach Satz 1 erheben, speichern und verwenden, soweit diesbezüglich eine Mitteilungspflicht eines Registerteilnehmers nach dieser Verordnung besteht. Das Umweltbundesamt darf Daten an den Betreiber eines Registers oder einer Datenbank nach Satz 1 übermitteln, soweit die Daten dem Umweltbundesamt und in dem Register oder der Datenbank nach Satz 1 vorliegen und diesbezüglich eine Mitteilungspflicht des Registerteilnehmers im Zusammenhang mit dem Betrieb des jeweiligen Registers oder der jeweiligen Datenbank nach Satz 1 besteht.

(3) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf das Umweltbundesamt Daten aus dem Herkunftsnachweisregister für Gas oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte übermitteln an

  1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
  2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
  3. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
  4. die nachgeordneten Behörden der in den Nummern 1 bis 3 genannten Bundesministerien,
  5. Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie
  6. Organe der Europäischen Union.

(4) Das Umweltbundesamt kann den Betreibern der Datenbanken und der Register nach Absatz 2 sowie den Behörden nach Absatz 3 über elektronische Schnittstellen den Zugang zu den in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, ermöglichen. Das Umweltbundesamt als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe nach Satz 1 Aufzeichnungen zu fertigen, die die folgenden Daten enthalten müssen:

  1. die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,
  2. den Tag und die Uhrzeit der Abrufe,
  3. die Kennung der abrufenden Dienststelle und
  4. die abgerufenen Daten.

Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die protokollierten Daten sind sechs Monate nach der Protokollierung zu löschen.

(5) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Schnittstelle ein, die es ermöglicht, Daten an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit es für den Vollzug des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, erforderlich ist. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Warum ist dieses Beispiel gut?

  • Vermeidet durch die Bereitstellung einer Schnittstelle doppelte Datenerhebung und ermöglicht die Wiederverwendung des Registers.
  • Die elektronische Schnittstelle stellt sicher, dass die Daten immer aktuell sind und der Zugriff protokolliert ist. Dieses Vorgehen ist dem Kopieren/Duplizieren von Daten vorzuziehen.

(Prinzip: Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht)

Fassung vom24. Januar 2024

RessortBMWE

LinkVerkündetes Gesetz

Modernisierung des Postrechts – PostG

Alle Beispiele zu dieser Regelung

§ 11 PostG Digitaler Atlas zur Postversorgung, Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnetzagentur führt einen digitalen Atlas zur Postversorgung. Der digitale Atlas dient der Transparenz für die Nutzer hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Annahme- und Zustellstrukturen einschließlich des jeweiligen Produktangebots und der Erfassung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten durch die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur stellt den digitalen Atlas im Internet unentgeltlich bereit.

Warum ist dieses Beispiel gut?

  • Digitale Erfassung und Veröffentlichung von Postinfrastrukturdaten im digitalen Atlas ermöglichen einfacheren Datenaustausch und Weiterverarbeitung zwischen Behörden.
  • Daten stehen als Open Data bereit und können von Forschung, Behörden und Nutzern nachgenutzt werden.

(Prinzip: Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht)

(2)

(2) Der digitale Atlas enthält Informationen über

  1. die für Nutzer zur Verfügung stehenden Netzzugangspunkte, einschließlich Angaben über das jeweilige Produktangebot, die Betriebs- und Leerungszeiten sowie die Barrierefreiheit, und
  2. die durch die jeweiligen Anbieter versorgten Zustellgebiete.

(3) Anbieter sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur die Informationen nach Absatz 2 auf Anforderung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur kann durch Allgemeinverfügung geeignete Vorgaben machen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad die Informationen nach Absatz 2 zu übermitteln sind und in welchen Zeitintervallen die Informationen zu aktualisieren sind. Soweit möglich greift die Bundesnetzagentur auf die Daten, die ihr nach § 10 Absatz 1 übermittelt werden, zurück.

Warum ist dieses Beispiel gut?

Die Bundesnetzagentur nutzt bereits gemeldete Daten (z.B. zu Filialen und Stationen) für den Digitalen Atlas erneut. Das reduziert den Erfassungsaufwand für Anbieter und Verwaltung und entspricht dem Once-Only-Prinzip (Nachnutzung).

(Prinzip: Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht)

(4) – (5)

(4) Die Bundesnetzagentur wird nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ermächtigt, die für die Zwecke des Absatzes 2 erhobenen Daten elektronisch an Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Daten müssen die Anbieter von Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 geregelten Vorgaben einhalten. Die Bundesnetzagentur ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von einer Weitergabe der Daten abzusehen.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Wege einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Übermittlungspflicht nach Absatz 3 und zur Weitergabe der Daten nach Absatz 4 zu erlassen, insbesondere zu

  1. weiteren Informationen, die über die Vorgabe des § 10 Absatz 1 hinaus im Rahmen des digitalen Atlas verarbeitet und nach Absatz 4 weitergegeben werden können,
  2. den Anforderungen an die Anbieter von Informationsdiensten für Verbraucher und andere Nutzer nach Absatz 4,
  3. Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe von Daten durch die Bundesnetzagentur an die Anbieter nach Absatz 4 sowie
  4. Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe der Daten an Verbraucher und andere Nutzer durch die Anbieter von Informationsdiensten nach Absatz 4.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.

§ 93 PostG Datennutzung

(1) Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen ist die Bundesnetzagentur berechtigt, ihr vorliegende, aufgrund einer speziellen Ermächtigungsgrundlage erhobene Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Aufgaben auszuwerten und zu nutzen. Dem steht die in § 90 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannte Zweckbestimmung nicht entgegen.

Warum ist dieses Beispiel gut?

Die Möglichkeit wird eröffnet, Daten für weitere Zwecke zu verwenden, solange eine Rechtsgrundlage existiert.

(Prinzip: Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht)

(2) – (3)

(2) Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden, den Postsektor betreffenden Daten, insbesondere die aufgrund eines Auskunftsverlangens nach § 90 erhaltenen Daten, für Dritte oder die Öffentlichkeit bereitstellen, soweit die Daten für die Öffentlichkeit Bedeutung haben können. Satz 1 gilt nicht für Daten, für die kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht insbesondere gemäß § 3 des Informationsfreiheitsgesetzes besteht, sowie für personenbezogene Daten und als solche gekennzeichnete Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.

(3) Soweit erforderlich, werden diese Daten aggregiert oder unternehmensbezogene Angaben auf sonstige Weise unkenntlich gemacht. Die öffentliche Bereitstellung kann insbesondere auf der Internetseite der Bundesnetzagentur erfolgen.

RessortBMWE

LinkVerkündetes Gesetz

Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Alle Beispiele zu dieser Regelung

§ 1130 ZPO Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen

(1) – (4)

(1) Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt werden, die der bundeseinheitlichen Erprobung digitaler Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient. Die Kommunikationsplattform kann auch zur Bereitstellung oder gemeinschaftlichen Bearbeitung elektronischer Dokumente durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht genutzt werden. Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 1126 Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu strukturieren.

(2) Die Kommunikationsplattform wird vom Bundesministerium der Justiz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können die Entwicklung und die bundeseinheitliche Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten übernehmen; entsprechendes gilt für die Bereitstellung weiterer Anwendungsmodule für die Zwecke nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der Kommunikationsplattform nach Satz 2 und ihrer Anwendungsmodule.

(3) Die nach Absatz 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.

(4) Die Stelle, die die Kommunikationsplattform nach Absatz 2 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung des Verfahrens von der Kommunikationsplattform zu löschen. Elektronische Dokumente, Datensätze und sonstige Informationen aus dem über die Kommunikationsplattform geführten Verfahren sind zu den elektronisch geführten Prozessakten nach § 298a zu nehmen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Datenübermittlung geltenden Standards und Dateiformate und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen.

Warum ist dieses Beispiel gut?

Ermöglicht die Festlegung von Standards für die Datenübermittlung der Kommunikationsplattform durch Rechtsverordnung. Dadurch werden Interoperabilität und Datenaustausch begünstigt.

(Prinzip: Datenwiederverwendung benötigt einheitliches Recht)

Fassung vom30. September 2024

RessortBMJV

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