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Digitalcheck

Prinzip 1

Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

Eine Regelung ist dann erfolgreich digitalisiert, wenn sie ohne Medienbrüche und unnötige Behördengänge funktioniert. Konkret bedeutet das: Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen können Anträge intuitiv online stellen, während Behörden die Daten ohne manuelle Nacherfassung systemübergreifend verarbeiten. Dies erfordert, dass Digitaltauglichkeit von Anfang an mitgedacht wird.

Echte Regelungsbeispiele zu diesem Prinzip finden Sie im Zentrum für Legistik.

Schwerpunkt

1.1 Ermöglichen Sie digitale Kommunikation und Bearbeitung

Digital zu kommunizieren bietet viele Vorteile: Anträge und Bescheide können in Echtzeit übermittelt werden, was Wartezeiten für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen verkürzt. Werden Anträge und sonstige Daten digital an die Verwaltung übermittelt, können sie außerdem effizient digital weiterverarbeitet, geprüft und an weitere beteiligte Behörden übermittelt werden.

Digitale Kommunikation sollte immer bedarfsorientiert und inklusiv sein – in bestimmten Fällen kann z. B. ergänzend auch die Schriftform sinnvoll sein, sofern eine digitale Weiterverarbeitung sichergestellt ist. Bürgerinnen und Bürger, die keine digitalen Angebote nutzen können oder wollen, müssen dabei auch bedacht werden.

So wenden Sie den Aspekt an

Schwerpunkt

1.2 Formulieren Sie die Regelung technologieoffen

Prüfen Sie, ob die Nennung spezifischer Technologien notwendig bzw. gerechtfertigt ist.

Wenn Sie Übertragungswege – wie DE-Mail oder PDF – festlegen, riskieren Sie, dass Ihre Regelung bald nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.

Andererseits kann die Nutzung etablierter Basisdienste die Umsetzung erleichtern und die Anwendung für Nutzende vereinfachen – im Sinne des Prinzips „Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung“. Ob das sinnvoll ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Schwerpunkt

1.3 Denken Sie an Antragsstellung, Bearbeitung und Bescheid

Für eine erfolgreiche Digitalisierung ist es wichtig, dass Sie den gesamten Prozess des Vollzugs Ihrer Regelung betrachten. Dies verhindert Logik- und Medienbrüche.

So wenden Sie den Aspekt an

Schwerpunkt

1.4 Denken Sie Barrierefreiheit von Anfang an mit

Digitale Angebote müssen nach § 12 a Behindertengleichstellungsgesetz barrierefrei sein. Barrierefrei bedeutet, dass Menschen mit und ohne Behinderung das Angebot in gleicher Weise nutzen können. Da es viele unterschiedliche Arten von Behinderungen gibt, müssen viele Aspekte beachtet werden. Etwa die Aufbereitung für blinde und sehbehinderte Menschen oder Angebote in deutscher Gebärdensprache oder leichter Sprache.

So wenden Sie den Aspekt an

Schwerpunkt

1.5 Stellen Sie eine nutzerfreundliche Umsetzung sicher

Barrierearme Angebote sind oft auch nutzerfreundlicher. Darüber hinaus macht eine nutzerzentrierte Entwicklung, die z. B. in kleinen Schritten agiert und Texte in einfacher Sprache oder mehrsprachig gestaltet, ihr Angebot zugänglicher.