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Digitalcheck

Prinzip 1

Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten

Eine Regelung ist dann erfolgreich digitalisiert, wenn sie ohne Medienbrüche und unnötige Behördengänge funktioniert. Konkret bedeutet das: Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen können Anträge intuitiv online stellen, während Behörden die Daten ohne manuelle Nacherfassung systemübergreifend verarbeiten. Dies erfordert, dass Digitaltauglichkeit von Anfang an mitgedacht wird.

Erfahren Sie in diesem Abschnitt,

  • mit welchen Formulierungen Sie eine effiziente digitale Umsetzung ermöglichen,
  • wie Sie digitale Möglichkeiten für einen effizienten Vollzug nutzen,
  • wie Barrierefreiheit zu bedenken ist.
Schwerpunkt

1.1 Ermöglichen Sie digitale Kommunikation und Bearbeitung

Digital zu kommunizieren bietet viele Vorteile: Anträge und Bescheide können in Echtzeit übermittelt werden, was Wartezeiten für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen verkürzt. Werden Anträge und sonstige Daten digital an die Verwaltung übermittelt, können sie außerdem effizient digital weiterverarbeitet, geprüft und an weitere beteiligte Behörden übermittelt werden.

Digitale Kommunikation sollte immer bedarfsorientiert und inklusiv sein – in bestimmten Fällen kann z. B. ergänzend auch die Schriftform sinnvoll sein, sofern eine digitale Weiterverarbeitung sichergestellt ist. Bürgerinnen und Bürger, die keine digitalen Angebote nutzen können oder wollen, müssen dabei auch bedacht werden.

So wenden Sie den Aspekt an

Schwerpunkt

1.2 Formulieren Sie die Regelung technologieoffen

Prüfen Sie, ob die Nennung spezifischer Technologien notwendig bzw. gerechtfertigt ist.

Wenn Sie Übertragungswege – wie DE-Mail oder PDF – festlegen, riskieren Sie, dass Ihre Regelung bald nicht mehr dem Stand der Technik entspricht.

Andererseits kann die Nutzung etablierter Basisdienste die Umsetzung erleichtern und die Anwendung für Nutzende vereinfachen – im Sinne des Prinzips „Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung (öffnet in neuem Fenster)“. Ob das sinnvoll ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Ein Textbeispiel

§ 66a LuftVG

Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt jedem Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 elektronisch eine Registrierungsnummer, die für alle von ihm nach Absatz 1 Satz 1 betriebenen unbemannten Fluggeräte gilt und dem Luftfahrt-Bundesamt eine individuelle Identifizierung des Betreibers nach Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ermöglicht. Das Luftfahrt-Bundesamt kann die Registrierung eines Betreibers eines unbemannten Fluggerätes für den Betrieb in den Betriebskategorien „offen“ und „speziell“ durch automatische Einrichtungen bestätigen, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten; Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt sicher, dass das Register insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht.

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Schwerpunkt

1.3 Denken Sie an Antragsstellung, Bearbeitung und Bescheid

Für eine erfolreiche Digitalisierung ist es wichtig, dass Sie den gesamten Prozess des Vollzugs Ihrer Regelung betrachten. Dies verhindert Logik- und Medienbrüche.

So wenden Sie den Aspekt an

Schwerpunkt

1.4 Denken Sie Barrierefreiheit von Anfang an mit

Digitale Angebote müssen nach § 12 a Behindertengleichstellungsgesetz (öffnet in neuem Fenster) barrierefrei sein. Barrierefrei bedeutet, dass Menschen mit und ohne Behinderung das Angebot in gleicher Weise nutzen können. Da es viele unterschiedliche Arten von Behinderungen gibt, müssen viele Aspekte beachtet werden. Etwa die Aufbereitung für blinde und sehbehinderte Menschen oder Angebote in deutscher Gebärdensprache oder leichter Sprache.

So wenden Sie den Aspekt an

Schwerpunkt

1.5 Stellen Sie eine nutzerfreundliche Umsetzung sicher

Barrierearme Angebote sind oft auch nutzerfreundlicher. Darüber hinaus macht eine nutzerzentrierte Entwicklung, die z. B. in kleinen Schritten agiert und Texte in einfacher Sprache oder mehrsprachig gestaltet, ihr Angebot zugänglicher.

Ein Textbeispiel

§ 1130 ZPO

Die nach Absatz 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.

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