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Digitalcheck

Die Prinzipien im Regelungstext

Prinzip

Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung

Digitale Angebote können schneller bereitgestellt sowie günstiger entwickelt und betrieben werden, wenn sie auf bestehenden Technologien aufbauen. Offene, standardisierte Schnittstellen und Open-Source erhöhen die Sicherheit der Angebote und fördern die Interoperabilität.


Entwurf eines Gesetzes zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

Alle Beispiele zu dieser Regelung

§ 1125 ZPO Digitale Eingabesysteme im Online-Verfahren; Verordnungsermächtigung

(1) Die digitalen Eingabesysteme nach § 1124 Absatz 1 und 2 werden vom Bundesministerium der Justiz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können weitere digitale Eingabesysteme entwickeln und zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitstellen. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Eingabesysteme nach Satz 2.

Warum ist dieses Beispiel gut?

Die Entwicklung und bundeseinheitliche Bereitstellung von Referenzimplementierungen fördert die Nutzung etablierter und standardisierter Lösungen.

(Prinzip: Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung)

(2) – (4)

(2) Die nach Absatz 1 entwickelten digitalen Eingabesysteme sind über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie sind nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der digitalen Eingabesysteme deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.

(3) Die Stelle, die digitale Eingabesysteme nach Absatz 1 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Zwecke der Unterstützung der digitalen Kommunikation nach § 1124 Absatz 1 und 2 erforderlich ist. Die Daten dürfen in den digitalen Eingabesystemen zwischengespeichert werden, um dem Nutzer zu ermöglichen, sie zu einem späteren Zeitpunkt zu vervollständigen, zu korrigieren oder zu löschen. Die zwischengespeicherten Daten sind spätestens 30 Tage nach der letzten Bearbeitung der digitalen Eingabesysteme automatisch zu löschen.

(4) Elektronische Dokumente, die mithilfe digitaler Eingabesysteme erzeugt wurden, können abweichend von § 2 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung als strukturierter Datensatz übermittelt werden, sofern für diesen im Online-Verfahren eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.

§ 1130 ZPO Entwicklung und Bereitstellung; Verordnungsermächtigungen

(1)

(1) Im Online-Verfahren kann eine Kommunikationsplattform genutzt werden, die der bundeseinheitlichen Erprobung digitaler Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen zwischen den Verfahrensbeteiligten und mit dem Gericht dient. Die Kommunikationsplattform kann auch zur Bereitstellung oder gemeinschaftlichen Bearbeitung elektronischer Dokumente durch die Verfahrensbeteiligten und das Gericht genutzt werden. Das Gericht kann in entsprechender Anwendung des § 1126 Maßnahmen der Prozessleitung ergreifen, um den Streitstoff unter Nutzung der Kommunikationsplattform zu strukturieren.

(2) Die Kommunikationsplattform wird vom Bundesministerium der Justiz als Referenzimplementierung entwickelt und den Ländern zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten bundeseinheitlich bereitgestellt. Die Länder können die Entwicklung und die bundeseinheitliche Bereitstellung der Kommunikationsplattform nach Satz 1 zur Anwendung bei den nach § 1123 bestimmten Gerichten übernehmen; entsprechendes gilt für die Bereitstellung weiterer Anwendungsmodule für die Zwecke nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für Entwicklung, Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung der Kommunikationsplattform nach Satz 2 und ihrer Anwendungsmodule.

Warum ist dieses Beispiel gut?

Die Entwicklung und bundeseinheitliche Bereitstellung von Referenzimplementierungen fördert die Nutzung etablierter und standardisierter Lösungen.

(Prinzip: Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung)

(3) – (5)

(3) Die nach Absatz 2 entwickelte Kommunikationsplattform ist über ein Justizportal des Bundes und der Länder für die Nutzer bereitzustellen. Sie ist nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung barrierefrei zu gestalten. Ferner ist bei der Gestaltung der Kommunikationsplattform deren Nutzerfreundlichkeit sowie eine einfache und intuitive Bedienbarkeit sicherzustellen.

(4) Die Stelle, die die Kommunikationsplattform nach Absatz 2 bereitstellt, darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach rechtskräftigem Abschluss oder nach sonstiger Beendigung des Verfahrens von der Kommunikationsplattform zu löschen. Elektronische Dokumente, Datensätze und sonstige Informationen aus dem über die Kommunikationsplattform geführten Verfahren sind zu den elektronisch geführten Prozessakten nach § 298a zu nehmen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Datenübermittlung geltenden Standards und Dateiformate und die Ausgestaltung des Datenschutzes bei Nutzung der Kommunikationsplattform festzulegen.

§ 1131 ZPO Kommunikations-, Austausch- und Übermittlungsformen

(1) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann durch unmittelbare Eingabe von Anträgen und Erklärungen der Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform nach § 1130 ersetzt werden, sofern hierfür digitale Eingabesysteme zur Verfügung stehen und eines der folgenden Identifizierungsverfahren genutzt wird:

  1. für die Identifizierung von Rechtsanwälten: das Verfahren zum Zugang zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a Absatz 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung;
  2. für die Identifizierung anderer Verfahrensbeteiligter: ein Verfahren über ein Nutzerkonto nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes.

Wurde der Nachweis der Identität nach Satz 1 erbracht, so kann die spätere Authentisierung des Inhabers des Identitätsnachweises auch durch andere geeignete Authentisierungsmittel erfolgen.

Warum ist dieses Beispiel gut?

Mit dem elektronischen Anwaltspostfach und den OZG-Nutzerkonten können bewährte Identifizierungsverfahren und bestehende Systeme genutzt werden.

(Prinzip: Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung)

(2) – (5)

(2) Eine in diesem Gesetz angeordnete Schriftform kann auch durch Übermittlung elektronischer Dokumente oder strukturierter Datensätze über die Kommunikationsplattform ersetzt werden, sofern

  1. ein Identifizierungsverfahren nach Absatz 1 genutzt wird,
  2. bei der Datenübermittlung ein sicheres Verfahren verwendet wird, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet, und
  3. für die elektronischen Dokumente oder strukturierten Datensätze auf der Kommunikationsplattform eine automatisierte Bearbeitung durch das Gericht eröffnet ist.

(3) Die Gerichte haben bei der digitalen Kommunikation mit den Verfahrensbeteiligten und bei der Bereitstellung von elektronischen Dokumenten zum Abruf ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet.

(4) Bei der Bereitstellung eines elektronischen Dokuments über die Kommunikationsplattform ist der Empfänger über das von ihm zu diesem Zweck angegebene Postfach oder die von ihm zu diesem Zweck angegebene Adresse spätestens am Tag der Bereitstellung des elektronischen Dokuments darüber zu benachrichtigen, dass dieses abgerufen werden kann. Satz 1 gilt entsprechend für die weitere digitale Kommunikation zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten über die Kommunikationsplattform.

(5) Mit Zustimmung des Empfängers, die für das jeweilige Verfahren erteilt wird und nur mit Wirkung für die Zukunft widerruflich ist, kann abweichend von § 173 Absatz 1 ein elektronisches Dokument auch zugestellt werden, indem es zum Datenabruf über die Kommunikationsplattform bereitgestellt wird. Der Empfänger hat sich beim Datenabruf zu authentisieren. Die Zeitpunkte der Bereitstellung und des Abrufs sind dem Empfänger und dem Gericht automatisiert zu bestätigen. § 173 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 1134 ZPO Umfang der Erprobung

(1) Das Bundesministerium der Justiz kann digitale Eingabesysteme als Referenzimplementierung entwickeln und bundeseinheitlich zur Erprobung bereitstellen, soweit diese dem elektronischen Erstellen von Anträgen oder Erklärungen nach § 129a Absatz 1 dienen. Satz 1 gilt nicht im Anwendungsbereich des Online-Verfahrens nach Abschnitt 2 dieses Buchs.

Warum ist dieses Beispiel gut?

Durch die Entwicklung und bundeseinheitliche Bereitstellung von Referenzimplementierungen kann eine standardisierte Lösung zur Nachnutzung bereitgestellt werden.

(Prinzip: Etablierte Technologien ermöglichen effiziente Umsetzung)

(2)

(2) § 1125 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Fassung vom30. September 2024

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