SGB VI-Anpassungsgesetz – Einführung Fallmanagement DRV
Hier finden Sie alles zur Digitaltauglichkeit dieser Regelung.
- Ressort
- BMAS
Hinweis
Markierte Formulierungen sind gute Beispiele für die Ermöglichung digitaler Umsetzung, trotz ausstehender Verabschiedung.
Formulierungen aus der Regelung
§ 13a SGB VI-AnpG
(1)
(1) Die Träger der Rentenversicherung können Versicherte mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen und besonderem Unterstützungsbedarf in Bezug auf die berufliche Teilhabe, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 oder 2 erfüllen, mit einem Fallmanagement aktivierend und koordinierend bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung begleiten und unterstützen.
(2) Zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches können die Träger der Rentenversicherung bereits vor der Entscheidung über die Durchführung eines Fallmanagements Kontakt mit Versicherten aufnehmen. Das Fallmanagement ist nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig. Die Einwilligung ist zu dokumentieren. Für die Durchführung des Fallmanagements erforderliche Datenverarbeitungen dürfen nur mit dem Einverständnis des Versicherten erfolgen.
Warum ist dieses Beispiel gut?
Die Art der Dokumentation ist technologieoffen formuliert. So können bestehende IT-Verfahren weiterhin genutzt und weiterentwickelt werden.
(Prinzip: Digitale Angebote für alle nutzbar gestalten)
Erforderliche Daten werden nur im Rahmen der DSGVO und mit Zustimmung der Betroffenen verarbeitet.
(Prinzip: Datenschutz und Informationssicherheit schaffen Vertrauen)
(3)
(3) Das Fallmanagement kann Folgendes umfassen:
- die Erkennung, Ermittlung und Feststellung des individuellen Rehabilitationsbedarfs nach § 13 des Neunten Buches einschließlich der Dokumentation des Bedarfs,
- die Entwicklung und Koordinierung eines individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten und unter Einbindung weiterer Beteiligter sowie die Erstellung eines individuellen Teilhabeplans nach § 19 des Neunten Buches soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen,
- die rechtskreisübergreifende Unterstützung der Versicherten bei der Beantragung von in Betracht kommenden Sozialleistungen und bei der Inanspruchnahme weiterer unterstützender Angebote,
- die Begleitung der Versicherten mit dem Ziel des Erhalts zügiger und aufeinander abgestimmter Leistungen, soweit die Versicherten Ansprüche gegen Träger von Sozialleistungen haben oder haben könnten, die die berufliche Wiedereingliederung fördern und unterstützen können,
- die begleitende Bewertung und mögliche Anpassung des individuellen Rehabilitationsprozesses gemeinsam mit den Versicherten.
(4) Das Fallmanagement kann vollständig oder in Teilen durch die Träger der Rentenversicherung oder durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.
Warum ist dieses Beispiel gut?
- Die Regelung geht auf die Bedürfnisse der betroffenen Vollzugsbehörde ein.
- Die betroffene Vollzugsbehörde kann sich je nach Kompetenz- und Ressourcenausstattung von Dritten entlasten lassen.
(Prinzip: Automatisierung basiert auf eindeutigen Regelungen)
(5) – (6)
(5) Sind bei der Durchführung des Fallmanagements spezifische Anforderungen erforderlich, so können die Träger der Rentenversicherung Dritte damit beauftragen, das Fallmanagement als Leistung durchzuführen. Die spezifischen Anforderungen dieser Leistung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem gemeinsamen Rahmenkonzept der Träger der Rentenversicherung.
(6) Führt ein Träger der Rentenversicherung ein Fallmanagement durch, werden die Bedarfsermittlung und, sofern die Voraussetzungen für ein Teilhabeplanverfahren nach Teil 1 Kapitel 2 bis 4 des Neunten Buches vorliegen, das Teilhabeplanverfahren als Bestandteil des Fallmanagements erbracht.
Sie möchten Ihr Beispiel hier sehen?
Wir nehmen gerne Vorschläge für Beispiele entgegen. Wenn Sie einen digitaltauglichen Regelungstext oder eine Visualisierung haben, nutzen Sie ganz einfach unser Formular. Dort können Sie Beispiele schnell selbst übermitteln. Vorschlag übermitteln
Oder schreiben Sie uns eine E-Mail an digitalcheck@digitalservice.bund.de. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen.
Sie haben Gesprächsbedarf zu Ihrem Vorhaben?
Bei inhaltlichen Anliegen zu Ihrem Regelungsvorhaben oder Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie uns über digitalcheck@digitalservice.bund.de oder rufen Sie uns an unter 0151/40 76 78 39.